Ausbildung

Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten

Grundlage für die Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz. Die werktägliche Arbeitszeit von volljährigen Auszubildenden darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Was ist bei jugendlichen Auszubildenden zu beachten?

Für jugendliche Auszubildende gilt abweichend das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Ein Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen (Brückentagen) nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Welche Ruhepausen sind einzuhalten?

Grundlage für die Ruhepausen ist das Arbeitszeitgesetz. Die Arbeit von volljährigen Auszubildenden ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Auszubildende nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ruhepausen bei Jugendlichen

Für jugendliche Auszubildende gilt abweichend das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer festgelegt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ruhezeiten

Grundlage für die Ruhezeiten ist das Arbeitszeitgesetz. Volljährige Auszubildende müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Ruhezeiten bei Jugendlichen

Für jugendliche Auszubildende gilt abweichend das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberater/-innen zur Verfügung.
Stand: 03.03.2022